Integration und Inklusion

Gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung

Integrative Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Celle nehmen den Auftrag der gemeinsamen Bildung und Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder wahr.

Alle Kinder werden in ihrer Vielseitigkeit akzeptiert. Jedes Kind ist einzigartig. Kinder unterscheiden sich in ihren körperlichen, intellektuellen, emotionalen und sozialen Möglichkeiten und haben ein Recht auf die Entfaltung ihrer individuellen Persönlichkeit. Es kann sein, dass die Entwicklung des Kindes sich verzögert oder Auffälligkeiten zeigt, sodass eine besondere Förderung erforderlich ist.

Gerade in den frühkindlichen Entwicklungsphasen greifen Fördermaßnahmen gut. Es ist uns wichtig, dass jedes Kind bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen erhält. In integrativen Kindertagesstätten werden die Kinder zusätzlich zu pädagogischen Fachkräften auch durch heilpädagogische Fachkräfte betreut und gefördert.

Die Konzeption der integrativen Kindertagesstätten richtet sich gleichermaßen an behinderte und nicht behinderte Kinder. Für Familien mit einem behinderten Kind hat die gemeinsame Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern eine wichtige integrative Funktion. Sie erleben sich und ihre Kinder als Teil der Gemeinschaft. Für sie ist die Kindertagesstätte außerdem eine Fördereinrichtung neben therapeutischen und medizinischen Angeboten. Eltern nicht behinderter Kinder ist eine gesellschaftliche Eingliederung Behinderter in alle Lebensbereiche wichtig, und sie wollen ihrem Kind ein solches Gesellschaftsbild auch praktisch vermitteln.

Folgende KiTas arbeiten integrativ:

Auszug: Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) vom 25.02.2019:

„Kinder mit Behinderung sollen gem. § 3 Abs. 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe betreut werden. Dies kann im Rahmen einer integrativen Gruppe, in der mehrere Kinder mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut werden, aber auch im Rahmen einer Einzelintegration als einziges Kind mit Behinderung in einer Gruppe erfolgen.

Die 2. Durchführungsverordnung zum KiTaG (2. DVO-KiTaG) enthält die rechtlichen Regelungen für die gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung im Alter bis zur Einschulung in Kindertagesstätten und Kleinen Kindertagesstätten.“

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